I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 9. Juni 1971, mit dem er als Eigentümer des Grundstückes Fl. Nr. 122/2 der Gemarkung S in N für eine in den Jahren 1966 bis 1969 angelegte 9652 qm große Grünanlage zu einem Erschließungsbeitrag von 1406,36 DM herangezogen worden ist. Als Grenzen des Abrechnungsgebietes für die zwischen der Me- und der C- Straße gelegene Grünanlage hat die Beklagte im Westen die E Straße, im Norden die M straße, im Osten die G Straße sowie den D Platz und im Süden die Lstraße angesehen, an die das Grundstück des Klägers angrenzt. Der Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid wurde zurückgewiesen. Indessen hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 1972 die angefochtenen Bescheide auf, weil die Grenzen des Abrechnungsgebietes falsch gezogen worden seien.
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