LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.10.2018
5 TaBV 9/18
Normen:
BetrVG § 103; BGB § 613 a; KSchG § 15 Abs. 4; KSchG § 15 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 51/17

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen 5 TaBV 9/18

DRsp Nr. 2018/18027

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

1. Der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines seiner Mitglieder bedarf es als Wirksamkeitsvoraussetzung nach § 103 Abs. 1 BetrVG dann nicht, wenn der Kündigung ein von § 15 Abs. 4 oder 5 KSchG umfasster Sachverhalt zugrunde liegt. Vielmehr sollen die nach § 15 KSchG geschützten Personen bei einer Betriebsstilllegung oder Stilllegung einer Betriebsabteilung in gleicher Weise gekündigt werden können, wie andere von der unternehmerischen Entscheidung betroffene Arbeitnehmer. 2. § 15 Abs. 4 KSchG findet entsprechende Anwendung auf den Fall des Betriebsübergangs, wenn der geschützte Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widerspricht. 3. Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, den Arbeitnehmer in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, so ist eine ordentliche Kündigung entsprechend § 15 Abs. 4 KSchG zulässig. 4. Die Frage, ob im verbliebenen Betrieb der Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer besteht, ist im Kündigungsschutzverfahren und nicht im Verfahren betreffend die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu klären.

Tenor

1. 2.