OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 23.09.1998
1 B 11493/98
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BRS 60, 344
NVwZ-RR 2000, 85

Ersetzung des Einvernehmens; Ortsgebundenheit einer Gruppenkläranlage; Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz)

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 23.09.1998 - Aktenzeichen 1 B 11493/98

DRsp Nr. 2001/5081

Ersetzung des Einvernehmens; Ortsgebundenheit einer Gruppenkläranlage; Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz)

»1. Die Verwendung des Wortes "kann" in § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB ist nicht im Sinne der Einräumung eines (Ersetzungs-)Ermessens für die nach Landesrecht zuständige Behörde zu verstehen, sondern in dem Sinne, daß dieser Behörde - entgegen der bisherigen Rechtslage - auf bundesbaurechtlicher Grundlage die Befugnis eingeräumt wird, ein rechtswidrig verweigertes gemeindliches Einvernehmen zu ersetzen. 2. Zur Frage, ob eine Gruppenkläranlage als der Abwasserwirtschaft dienendes Vorhaben ortsgebunden sei muß, um dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB n.F. zu unterfallen. 3. Hinsichtlich der gem. § 146 Abs. 4 VwGO i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses ist grundsätzlich auf das Entscheidungsergebnis, d.h. im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO auf das Ergebnis der Interessenabwägung abzustellen. Sind lediglich einzelne Begründungselemente unzutreffend, wird das Entscheidungsergebnis aber hierdurch nicht fehlerhaft, so rechtfertigt dies eine Zulassung der Beschwerde in der Regel nicht.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 146 Abs. 4 ;
Fundstellen
BRS 60, 344
NVwZ-RR 2000, 85