OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.11.2004
1 ME 190/04
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 ; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 36 Abs. 2 Sazt 3 ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 679
NuR 2005, 601
ZUR 2005, 161

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Abwägungsergebnis; Abwägungsvorgang, Fehler im; Einvernehmen, gemeindliches; Ermessen; Ersetzung; Flächennutzungsplan; Flächennutzungsplan - Entwurf; Konzentrationsplanung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen 1 ME 190/04

DRsp Nr. 2008/953

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - Abwägungsergebnis; Abwägungsvorgang, Fehler im; Einvernehmen, gemeindliches; Ermessen; Ersetzung; Flächennutzungsplan; Flächennutzungsplan - Entwurf; Konzentrationsplanung

»1. Der "planreife" Entwurf eines Flächennutzungsplanes zur Steuerung der Windenergienutzung kann einem Vorhaben zur Errichtung einer Windenergieanlage nicht entgegengehalten werden.2. Die Ersetzungsentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfordert eine Ermessensausübung.3. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde ihre unwirksame Konzentrationsplanung durch Änderung des Flächennutzungsplans "repariert" hat und nur noch die - unmittelbar bevorstehende - Bekanntmachung der Genehmigung fehlt.4. Ein Fehler im Abwägungsvorgang liegt vor, wenn die Gemeinde bei der Suche nach geeigneten Standorten für die Windenergienutzung in einem ersten Schritt um vorhandene Einzelanlagen einen 500-m-Radius legt und damit Gebiete im Einwirkungsbereich dieser Altanlagen der weiteren Potentialflächenfindung entzieht.5. Der unter 4. genannte Abwägungsfehler ist unbeachtlich, wenn absehbar ist, dass die Gemeinde ohne den Mangel nicht anders geplant hätte (hier bejaht).«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3 ; BauGB § 36 Abs. 2 Satz 1 ; BauGB § 36 Abs. 2 Sazt 3 ; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2 ; ZPO § 767 Abs. 1 ;

Gründe: