OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.10.2004
1 ME 169/04
Normen:
4.BImSchV Anhang Nr 1.6; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 ; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3 ; BauGB § 36 Abs. 1 S. 1 ; BauGB § 36 Abs. 1 S. 2 ; NdsBauO § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 69
NVwZ-RR 2005, 90
NuR 2005, 120

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei Windkraftanlagen - Bauvoranfrage, Einschränkung der; Einvernehmen [Ersetzung]; Einvernehmen der Gemeinde; Flächennutzungsplan: Unwirksamkeit; Gemeinde, Beteiligung der; Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang; Windenergie; Windenergieanlagen; Windfarm; Windkraftanlage; Windkraftanlage, Lärm; Windkraftanlagen, Schallimmissionen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.10.2004 - Aktenzeichen 1 ME 169/04

DRsp Nr. 2008/964

Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei Windkraftanlagen - Bauvoranfrage, Einschränkung der; Einvernehmen [Ersetzung]; Einvernehmen der Gemeinde; Flächennutzungsplan: Unwirksamkeit; Gemeinde, Beteiligung der; Planungsbedürfnis als öffentlicher Belang; Windenergie; Windenergieanlagen; Windfarm; Windkraftanlage; Windkraftanlage, Lärm; Windkraftanlagen, Schallimmissionen

»1. Zur Anhörung der Gemeinde vor einer Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 BauGB.2. Der Zulassung einer - auch raumbedeutsamen - Windkraftanlage im Außenbereich steht nicht der öffentliche Belang der Planungsbedürftigkeit entgegen.3. Die Gemeinde kann sich gegenüber der Ersetzung ihres Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht darauf berufen, dass anstelle eines Bauantrags ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestellt werden müßte.4. Die Einwirkungsbereiche von Windkraftanlagen, die für eine Windfarm bestimmend sind, sind nach den Auswirkungen auf die in Art. 3 UVP-RL genannten Schutzgüter zu bestimmen (hier: Lärm).5. Die Beteiligung der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 BauGB bezieht sich nur auf die städtebauliche Zulässigkeit des Vorhabens, so dass sonstige Fehler eines Bauvorbescheids die Gemeinde nicht in ihren Rechten berührt.