BVerwG - Urteil vom 19.02.2004
4 C 4.03
Normen:
BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 5 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 120, 130
BauR 2005, 358
NVwZ 2004, 982
UPR 2004, 350
ZfBR 2004, 456
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Bf 399/99
VG Hamburg, vom 20.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 VG 4313/97

Ersetzung eines Bauernhauses durch Doppelhaushäften im Außenbereich - Außenbereich; Entprivilegierung; sonstiges Vorhaben; Wohngebäude; Bauernhaus; Wohnhaus; Zwillingsbau; Haushälfte; Ersetzung; Gleichartigkeit; Erweiterung; Angemessenheit

BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - Aktenzeichen 4 C 4.03

DRsp Nr. 2004/5364

Ersetzung eines Bauernhauses durch Doppelhaushäften im Außenbereich - Außenbereich; Entprivilegierung; sonstiges Vorhaben; Wohngebäude; Bauernhaus; Wohnhaus; Zwillingsbau; Haushälfte; Ersetzung; Gleichartigkeit; Erweiterung; Angemessenheit

»Ein als Wohnhaus genutztes ehemaliges Bauernhaus mit einer Wohneinheit ist einem Ersatzgebäude mit zwei Wohnungen in zwei aneinander gesetzten, selbständig nutzbaren Haushälften nicht gleichartig im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Es darf auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB in einen derartigen Zwillingsbau umgebaut werden.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, 5 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um einen Bauvorbescheid für den Neubau eines Wohnhauses als Ersatz für ein sanierungsbedürftiges Bauernhaus.