OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.10.2004
17 U 107/04
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 278 ; BGB (a.F.) § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 879
DAR 2010, 522
MDR 2005, 961
NJW-RR 2005, 248
OLGReport-Karlsruhe 2005, 121
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 98/03

Ersetzung von überhötgen Kosten durch den schadensersatzpflichtigen Vertragspartner bei Beauftragung eines Dritten mit der Mängelbeseitigung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004 - Aktenzeichen 17 U 107/04

DRsp Nr. 2005/504

Ersetzung von überhötgen Kosten durch den schadensersatzpflichtigen Vertragspartner bei Beauftragung eines Dritten mit der Mängelbeseitigung

»1. Hat der Bauherr einen Dritten mit der Mangelbeseitigung beauftragt, ohne dass ihm ein Auswahlverschulden zur Last fällt, muss der schadensersatzpflichtige Vertragspartner des Bauherrn die diesem daraus entstandenen Kosten auch dann zu ersetzen, wenn der Dritte im Zuge der Beseitigungsmaßnahme unnötige Arbeiten ausführt oder überhöhte Arbeitszeiten in Ansatz bringt. 2. Die vom Geschädigten zur Feststellung der Schadensursache eingeschalteten Sachverständigen sowie die zur Mängelbeseitigung von ihm beauftragte Drittunternehmer sind regelmäßig nicht seine Erfüllungsgehilfen im Verhältnis zum Schädiger. 3. Die Zurechnung eines mitwirkenden Verschulden seines Architekten zu Lasten des Auftraggebers entfällt regelmäßig nicht schon dann, wenn der Bauunternehmer hätte erkennen können und müssen, dass die Ausführung des Planes zu einem Mangel führt. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich vielmehr die bewusste Ausführung eines fehlerhaften Architektenplanes.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 278 ; BGB (a.F.) § 635 ;

Entscheidungsgründe:

I.