OLG Celle - Beschluss vom 27.05.2003
13 Verg 11/03
Normen:
GWB § 128 Abs. 4 S. 3 ; VwGO § 162 Abs. 3 ; BRAGO § 118 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 351
Vorinstanzen:
BezReg. Lüneburg - 203 VgK 23/2002 -,

Erstattung der Kosten des Beigeladenen im Vergabeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 13 Verg 11/03

DRsp Nr. 2004/19574

Erstattung der Kosten des Beigeladenen im Vergabeverfahren

»1. Der Senat folgt der Rechtsprechung, dass im Verfahren vor der Vergabekammer die notwendigen Auslagen des Beigeladenen erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht im Rahmen einer Billigkeitsprüfung der unterliegenden Partei auferlegt (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bzw. § 162 Abs. 3 VwGO analog), und dass es der Billigkeit entspricht, der unterliegenden Partei die notwendigen Auslagen des Beigeladenen dann aufzuerlegen, wenn sich die unterliegende Partei ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat (OLG Düsseldorf, Vergaberecht 2003, 111; BayObLG, IBR 2003, 219, jew. m.w.N.).