Erstattung der Kosten des Beigeladenen im Vergabeverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2003 - Aktenzeichen 13 Verg 11/03
DRsp Nr. 2004/19574
Erstattung der Kosten des Beigeladenen im Vergabeverfahren
»1. Der Senat folgt der Rechtsprechung, dass im Verfahren vor der Vergabekammer die notwendigen Auslagen des Beigeladenen erstattungsfähig sind, wenn sie das Gericht im Rahmen einer Billigkeitsprüfung der unterliegenden Partei auferlegt (§ 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. den entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder bzw. § 162 Abs. 3VwGO analog), und dass es der Billigkeit entspricht, der unterliegenden Partei die notwendigen Auslagen des Beigeladenen dann aufzuerlegen, wenn sich die unterliegende Partei ausdrücklich in einen Interessengegensatz zum Beigeladenen gestellt und der Beigeladene entweder eigene Sachanträge gestellt oder ein eigenes Rechtsmittel eingelegt oder zumindest das Verfahren wesentlich gefördert hat (OLG Düsseldorf, Vergaberecht 2003, 111; BayObLG, IBR 2003, 219, jew. m.w.N.).
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