OLG München - Beschluß vom 19.02.1993
11 W 2767/92
Normen:
ZPO §§ 485 ff § 494a ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)222Nr. 8b
JurBüro 1993, 543
MDR 1993, 1131
OLGReport-München 1993, 156
Rpfleger 1993, 462

Erstattung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Teilidentität im Hauptprozeß

OLG München, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 11 W 2767/92

DRsp Nr. 1995/1918

Erstattung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Teilidentität im Hauptprozeß

»Der Grundsatz, daß bei der Kostenerstattung Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens nur soweit zu berücksichtigen sind, als die Gegenstände des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind, gilt aucha) nach der Neufassung der §§ 37 Nr. 3 und 48 BRAGO mit Wirkung zum 1.4.1991b) wenn der Hauptsachestreitwert nur deshalb niedriger ist, weil der klägerische Anspruch zwischenzeitlich teilweise erfüllt wurde.«

Normenkette:

ZPO §§ 485 ff § 494a ;

Gründe: