Erstattung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Teilidentität im Hauptprozeß
OLG München, Beschluß vom 19.02.1993 - Aktenzeichen 11 W 2767/92
DRsp Nr. 1995/1918
Erstattung der Kosten des Beweissicherungsverfahrens bei Teilidentität im Hauptprozeß
»Der Grundsatz, daß bei der Kostenerstattung Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens nur soweit zu berücksichtigen sind, als die Gegenstände des selbständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens identisch sind, gilt aucha) nach der Neufassung der §§ 37 Nr. 3 und 48BRAGO mit Wirkung zum 1.4.1991b) wenn der Hauptsachestreitwert nur deshalb niedriger ist, weil der klägerische Anspruch zwischenzeitlich teilweise erfüllt wurde.«