BGH - Beschluß vom 09.10.2003
VII ZB 10/02
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 639
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

Erstattung der Kosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

BGH, Beschluß vom 09.10.2003 - Aktenzeichen VII ZB 10/02

DRsp Nr. 2004/2737

Erstattung der Kosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts

Bei dem durch die Tätigkeit eines am Geschäftssitz der Partei und nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten handelt es sich im allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Das ist der Fall bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ;

Gründe: