Erstattung der Kosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts
BGH, Beschluß vom 09.10.2003 - Aktenzeichen VII ZB 10/02
DRsp Nr. 2004/2737
Erstattung der Kosten eines nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts
Bei dem durch die Tätigkeit eines am Geschäftssitz der Partei und nicht am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts entstandenen Mehrkosten handelt es sich im allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird. Das ist der Fall bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat.