OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.06.2007
VII-Verg 15/07
Normen:
ZPO § 91 ; GWB § 128 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
VK bei der Bezirksregierung Düsseldorf - VK - 10/2007 - B - 19.04.2007,

Erstattung der Verfahrenskosten des einem Verfahren Beigeladenen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 15/07

DRsp Nr. 2007/22451

Erstattung der Verfahrenskosten des einem Verfahren Beigeladenen

Stellt sich der Beigeladene eines Verfahrens vor der Vergabekammer im Prozess auf die Seite des Antragsgegners und unterliegt dieser daraufhin in dem Verfahren, so ist der Antragsgegner nicht zur Erstattung der aufseiten des Beigeladenen angefallenen Verfahrenskosten verpflichtet.

Normenkette:

ZPO § 91 ; GWB § 128 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin untersagte die Vergabekammer dem Antragsgegner, auf der Grundlage der in der Ausschreibung der Sanierung des Banndeichs W... (Rheinstrom-km 810,4 bis 813,5) festgelegten Bedingungen den Zuschlag zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens sowie die der Antragstellerin und der Beigeladenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen legte die Vergabekammer dem Antragsgegner auf.

Der Antragsgegner wendet sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen, dass ihm die Aufwendungen der Beigeladenen im Verfahren vor der Vergabekammer auferlegt worden sind. Er meint, der Beigeladenen seien Kosten richtigerweise nicht zu erstatten.

Wegen der Einzelheiten des Sachstandes wird auf die Beschwerdeschrift und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Die Beigeladene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Das Rechtsmittel ist begründet.