OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.2008
I-23 U 48/08
Normen:
BGB § 249; BGB § 280; BGB § 313 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 23.01.2008

Erstattung gestiegener Selbstkosten des Auftragnehmers für Baustahl im Rahmen eines öffentlichen Auftrags

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008 - Aktenzeichen I-23 U 48/08

DRsp Nr. 2009/1350

Erstattung gestiegener Selbstkosten des Auftragnehmers für Baustahl im Rahmen eines öffentlichen Auftrags

1. Bei Schriftformregelungen in Satzungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts und in mit ihnen geschlossenen Verträgen handelt es sich um materielle Kompetenzvorschriften, die Schutz vor rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen gewähren, vor den Bindungswirkungen unbedachter und übereilter Verpflichtungserklärungen bewahren und nicht durch die Regeln der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sowie der unzulässigen Rechtsausübung außer Kraft gesetzt werden können. 2. Ein Bundesministerialerlass, in dem es ausdrücklich heißt, dass nach Eröffnungstermin die dortigen Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln für neue Ausschreibungen nicht gelten, enthält keine planwidrige zeitliche Lücke, so dass seine entsprechende Anwendung auf bereits eröffnete Angebote nicht in Betracht kommt. 3. In der Vereinbarung eines Festpreises liegt eine stillschweigende Übernahme des Risikos von Leistungserschwerungen durch Erhöhungen der Selbstkosten im Sinne einer Preisgarantie, die einen Anspruch des Auftragnehmers aus § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Vertrages regelmäßig ausschließt.