OVG Niedersachsen, Urteil vom 02.11.1999 - Aktenzeichen 7 L 3645/97
DRsp Nr. 2000/5535
Erstattung von Förderabgaben im Bergrecht
»1. Soweit der deutsche Berechtigte wegen der Förderung von Erdgas und Erdöl aus dem Vorkommen im deutsch-niederländischen Grenzgebiet im Untergrund der Emsmündung von Inkrafttreten des Bundesberggesetzes aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Zahlung von Förderzinsen verpflichtet war, trat an die Stelle dieser Verpflichtung nach dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes die Pflicht zur Entrichtung von Förderabgaben nach § 31 BBergG.2. Versieht die Behörde einen Förderabgabebescheid mit einem allgemeinen Vorläufigkeitsvermerk, so kann der Abgabepflichtige einen Anspruch auf erneute Entscheidung wegen Änderung der Sachlage bereits aufgrund dieses Vermerks geltend machen. Ist ein Bescheid (nur) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen, ist Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch jedenfalls § 51VwVfG.3. Die Verurteilung zur Rückzahlung einer aufgrund eines Verwaltungsakts erhobenen Geldleistung ist nicht nur neben einem Aufhebungsurteil nach § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4VwGO, sondern in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch zusammen mit einem Verpflichtungsurteil zulässig.4. Bestimmt das Landesrecht nach § 78 Abs. 1 Nr. 2VwGO, daß die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen die Behörde zu richten ist, gilt dies auch für annexe Leistungsansprüche nach § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4VwGO.
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