BGH - Beschluß vom 09.10.2003
VII ZB 17/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 522 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 69
BauR 2004, 114
FamRZ 2004, 99
JurBüro 2004, 196
MDR 2004, 115
NJW 2004, 73
Rpfleger 2004, 123
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Aurich,

Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

BGH, Beschluß vom 09.10.2003 - Aktenzeichen VII ZB 17/03

DRsp Nr. 2003/14282

Erstattung von Kosten des Berufungsbeklagten

»Stellt der Berufungsbeklagte nach Begründung des Rechtsmittels und vor einer Entscheidung des Gerichts über dessen mögliche Zurückweisung durch Beschluß einen Sachantrag, sind die dadurch entstehenden Anwaltsgebühren notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 § 522 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte für das Berufungsverfahren trotz Rücknahme des Rechtsmittels die Erstattung der vollen anwaltlichen Prozeßgebühr verlangen kann.

Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese begründet. Kurz darauf stellte der Beklagte einen Berufungszurückweisungsantrag. Nachdem das Gericht den Kläger auf die fehlenden Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels aufmerksam gemacht und eine Zurückweisung durch Beschluß nach § 522 Abs. 2 ZPO angekündigt hatte, nahm dieser seine Berufung zurück.

Das Landgericht hat auf Antrag des Beklagten die für dessen Rechtsanwälte angefallene volle Prozeßgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO festgesetzt. Das Beschwerdegericht hat auf Rechtsmittel des Klägers lediglich eine halbe Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO zuerkannt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. Eine zuvor beim Beschwerdegericht eingelegte Gegenvorstellung ist erfolglos geblieben.