BAG - Urteil vom 18.03.1992
4 AZR 374/91
Normen:
RTV-Ang Bau § 9; TVG § 1 Tarifverträge: Bau; ZPO § 253 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 154 zu § 1 TVG
BB 1992, 1432
DB 1992, 1891
EzA § 253 ZPO Nr. 13
NZA 1992, 987
SAE 1994, 85
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 410/90
LAG Hamburg, vom 11.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 39/90

Erstattung von Umzugskosten nach RTV-Ang Bau

BAG, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 374/91

DRsp Nr. 1996/6168

Erstattung von Umzugskosten nach RTV-Ang Bau

»Nach dem Rahmentarifvertrag für technische Angestellte des Baugewerbes hat ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf fiktive Rückumzugskosten, wenn er an einen neuen Arbeitsort ohne Änderung seines Arbeitsvertrages versetzt worden ist und von vornherein eine Rückversetzung vorgesehen war. Dagegen besteht kein Ersatzanspruch, wenn der Arbeitnehmer befördert worden ist und mit seinem Einverständnis eine Beförderungsstelle in einer anderen Niederlassung antritt, von der eine Rückversetzung nicht geplant ist.«

Normenkette:

RTV-Ang Bau § 9; TVG § 1 Tarifverträge: Bau; ZPO § 253 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Teilbetrag in Höhe von 30.000,-- DM der Kosten für einen fiktiven Rückumzug von seinem letzten Beschäftigungsort Hamburg an seinen früheren Beschäftigungsort Bielefeld zu zahlen.