OLG München - Urteil vom 17.06.1999
19 U 6498/98
Normen:
BGB § 817 S. 1 § 818 Abs. 1 ; MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 13
NZBau 2000, 565
NZM 2001, 681
Vorinstanzen:
LG München II, vom 22.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7371/97

Erstattung von Zinsen durch den Bauträger

OLG München, Urteil vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 19 U 6498/98

DRsp Nr. 2001/9835

Erstattung von Zinsen durch den Bauträger

Der Bauträger hat dem Käufer unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung diejenigen Zinsen zu erstatten, die er dadurch erspart, daß er Raten abruft, obwohl diese nicht fällig sind, weil die nach dem Vertrag erforderliche Auflassungsvormerkung noch nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Normenkette:

BGB § 817 S. 1 § 818 Abs. 1 ; MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 28.3.1994 erwarben die Kläger von der Beklagten eine Eigentumswohnung in der von der dieser zu errichtenden Eigentumswohnanlage ... zum Kaufpreis von 565.000,-- DM. Gemäß Ziffer 5 auf Seite 7 des Vertrags war der in Raten zu zahlende Kaufpreis entsprechend § 3 MaBV u.a. erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Vormerkung für den Käufer am Vertragsobjekt eingetragen ist. Die Beklagte rief bei den Klägern die ersten fünf Kaufpreisraten ab, die dann auch in der Zeit vom 27.7.1994 bis 16.10.1995 bezahlt wurden.

Zur Eintragung der Auflassungsvormerkung kam es erst am 9.1.1997.