Mit Vertrag vom 28.3.1994 erwarben die Kläger von der Beklagten eine Eigentumswohnung in der von der dieser zu errichtenden Eigentumswohnanlage ... zum Kaufpreis von 565.000,-- DM. Gemäß Ziffer 5 auf Seite 7 des Vertrags war der in Raten zu zahlende Kaufpreis entsprechend § 3 MaBV u.a. erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Vormerkung für den Käufer am Vertragsobjekt eingetragen ist. Die Beklagte rief bei den Klägern die ersten fünf Kaufpreisraten ab, die dann auch in der Zeit vom 27.7.1994 bis 16.10.1995 bezahlt wurden.
Zur Eintragung der Auflassungsvormerkung kam es erst am 9.1.1997.
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