OLG Dresden - Beschluss vom 05.06.2000
5 W 161/00
Normen:
GKG (1975) § 54 Nr. 1, Nr. 2 § 58 Abs. 2 S 2 ; GKG (2004) § 29 Nr. 1, Nr. 2 § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 123 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 144
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 07.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 4995/97

Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich von Gerichtskosten gegen den Prozesskostenhilfe innehabenden Beklagten nach Kostenübernahme durch Prozessvergleich

OLG Dresden, Beschluss vom 05.06.2000 - Aktenzeichen 5 W 161/00

DRsp Nr. 2004/18174

Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich von Gerichtskosten gegen den Prozesskostenhilfe innehabenden Beklagten nach Kostenübernahme durch Prozessvergleich

Eine Inanspruchnahme des Klägers als Zweitschuldner und dessen entsprechender Rückgriff gemäß § 123 ZPO bei dem unbemittelten Beklagten ist jedoch nach wie vor möglich, wenn der Beklagte, dem Prozesskostenhilfe bewilligt ist, Kosten im Vergleichswege übernommen hat, für diese also an sich gemäß § 54 Nr. 2 GKG haftet. Diese unterschiedliche Behandlung von Entscheidungsschuldner gemäß § 54 Nr. 1 GKG und Übernahmeschuldner gemäß § 54 Nr. 2 GKG rechtfertigt sich aus dem gesetzgeberischen Anliegen, Missbrauch zu Lasten der Staatskasse zu verhindern und ist deswegen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

GKG (1975) § 54 Nr. 1, Nr. 2 § 58 Abs. 2 S 2 ; GKG (2004) § 29 Nr. 1, Nr. 2 § 31 Abs. 3 Satz 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 123 ;

Gründe:

I.