BFH - Urteil vom 19.03.2003
II R 78/00
Normen:
BewG (vor StÄndG 1992) § 95 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1219
BFH/NV 2003, 968
BFHE 201, 536
BStBl II 2003, 563
DB 2003, 1307
DStRE 2003, 810
Vorinstanzen:
FG Bremen - 29.4.1999 - 396065K 3 (EFG 2000, 1234),

Erstattungsanspruch für Vorruhestandsleistungen

BFH, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen II R 78/00

DRsp Nr. 2003/8140

Erstattungsanspruch für Vorruhestandsleistungen

»Hat die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes dem Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe mitgeteilt, dass der Anspruch auf Erstattung der einem bestimmten Arbeitnehmer zu erbringenden Vorruhestandsleistungen dem Grunde nach besteht, ist der Erstattungsanspruch gemäß § 95 Abs. 1 BewG i.d.F. vor In-Kraft-Treten des StÄndG 1992 bei der Vermögensaufstellung auf den nachfolgenden Stichtag zu erfassen.«

Normenkette:

BewG (vor StÄndG 1992) § 95 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Bauunternehmen. Ihre Arbeitnehmer haben ab 1984 von der Möglichkeit des Vorruhestandes Gebrauch gemacht. Mit dem Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26. September 1984 (TVV) haben die Tarifpartner des Baugewerbes die Voraussetzungen geregelt, unter denen Vorruhestandsleistungen zu erbringen sind. Er sieht in § 10 vor, dass der Arbeitgeber die von ihm erbrachten Vorruhestandsleistungen durch die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK-Bau) als Ausgleichskasse ganz oder teilweise erstattet bekommt, und zwar monatlich im Nachhinein. Die dafür erforderlichen Mittel bringen die Arbeitgeber des Baugewerbes auf, indem sie 1 v.H. der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme an die ZVK-Bau abführen.