I.
Die Vergabekammer hat auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hin mit Beschluss vom 09. November 2006 u.a. "die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin" dem Antragsgegner auferlegt; gleichzeitig hat es die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin festgestellt. Dieser Beschluss ist bestandskräftig.
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