OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.05.2007
VII-Verg 7/07
Normen:
RVG § 13 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2301; RVG -VV Nr. 2400 a.F.; RVG -VV Nr. 2401 a.F.; GWB § 124 Abs. 2 ; GWB § 128 Abs. 4 ;

Erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren im Vergabenachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2007 - Aktenzeichen VII-Verg 7/07

DRsp Nr. 2007/22467

Erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren im Vergabenachprüfungsverfahren

Ist der Verfahrensbevollmächtigte im Vergabenachprüfungsverfahren bereits für denselben Beteiligten im vorangegangenen Vergabeverfahren tätig gewesen, fällt lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2301 (früher Nr. 2401) VV RVG an; denn das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist kostenrechtlich einem Widerspruchsverfahren gegen einen Verwaltungsakt gleichgestellt.

Normenkette:

RVG § 13 Abs. 1 ; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 2301; RVG -VV Nr. 2400 a.F.; RVG -VV Nr. 2401 a.F.; GWB § 124 Abs. 2 ; GWB § 128 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Vergabekammer hat auf den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin hin mit Beschluss vom 09. November 2006 u.a. "die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin" dem Antragsgegner auferlegt; gleichzeitig hat es die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin festgestellt. Dieser Beschluss ist bestandskräftig.