BGH - Beschluß vom 11.03.2004
VII ZB 27/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1023
BGHReport 2004, 1062
DAR 2004, 674
FamRZ 2004, 939
JurBüro 2004, 432
MDR 2004, 838
NJW-RR 2004, 858
VersR 2005, 93
ZfBR 2004, 453
zfs 2004, 473
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

BGH, Beschluß vom 11.03.2004 - Aktenzeichen VII ZB 27/03

DRsp Nr. 2004/6597

Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

»Die Reisekosten eines beim Prozeßgericht nicht zugelassenen und weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Prozeßpartei ansässigen Prozeßbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind jedenfalls insoweit zu erstatten, als sie sich im Rahmen der erstattungsfähigen Reisekosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Prozeßbevollmächtigten entweder am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beklagte hat unter anderem die jetzt noch streitigen Reisekosten ihrer Prozeßbevollmächtigten zu zwei Terminen vor dem Landgericht München I zur Kostenfestsetzung angemeldet. Die Klage ist gegen die Beklagte unter einer Anschrift in S. gerichtet; dort hat die Beklagte nach ihrem Vortrag eine Betriebsstätte. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sind in B. ansässig.

Das Landgericht hat die Festsetzung dieser Kosten abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.