OLG Zweibrücken - Beschluss vom 14.03.2018
6 W 89/17
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 34/17
LG Zweibrücken, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 34/17

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts in einem von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen angestrengten Wettbewerbsprozess

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen 6 W 89/17

DRsp Nr. 2019/3403

Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts in einem von einem Verband zur Förderung gewerblicher Interessen angestrengten Wettbewerbsprozess

Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu unterrichten, so dass Reisekosten eines dennoch beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts zum Prozessgericht im allgemeinen nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig sind (im Anschluss an BGH, Beschluss I ZB 18/03 v. 18.12.2003). Erstattungsfähig sind dann auch nicht die Reisekosten eines fiktiven Prozessbevollmächtigten mit Niederlassung am vom Sitz des Prozessgerichts am weitesten entfernten Ort in dessen Bezirk (im Anschluss an OLG Celle, Beschluss 2 W 150/15 v. 22.06.2015; OLG Karlsruhe, Beschluss 20 WF 58/17 v. 25.04.2017), sondern lediglich fiktive Informationskosten, die auf 25 € geschätzt werden können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird aber die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.