Die Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.
1.
Der Kläger hat durch die Versicherung seines Rechtsanwalts Dr. I vom 23. November 2006 (Bl. 227 d.A.) glaubhaft gemacht, am 11. November 2002 unbedingten Klageauftrag erteilt zu haben. Für die von dem Rechtspfleger angenommene Verknüpfung zwischen Klageauftrag und Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens ist nichts ersichtlich. Es erscheint bereits fraglich, ob schon im November 2002 vorgesehen war, ein solches Gutachten einzuholen. Selbst wenn späterhin der Kläger festgelegt haben sollte, die Erhebung der Klage (teilweise) vom Ausgang des alsdann in Auftrag gegebenen Gutachtens abhängig zu machen, folgt daraus keine (nachträgliche) Bedingtheit des Klageauftrages. Das Gutachtenergebnis wäre in diesem Fall lediglich eine tatsächliche Voraussetzung für die Klageerhebung gewesen, aber keine Bedingung für das Mandatsverhältnis. Mithin hat der Kläger seine Anwälte nach der
Prozessgebühr 338,00 Euro
Verhandlungsgebühr 338,00 Euro
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|