OLG Hamm - Beschluss vom 14.06.2007
23 W 83/07
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 408/05

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten in einem Bauprozess

OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 23 W 83/07

DRsp Nr. 2008/222

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten in einem Bauprozess

»In einem Bauprozess, in dem es nicht um die haftungsausfüllende, sondern um die haftungsbegründende Kausalität geht sind die Kosten für ein Privatgutachten erstattungsfähig.«

Normenkette:

ZPO § 92 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg.

1.

Der Kläger hat durch die Versicherung seines Rechtsanwalts Dr. I vom 23. November 2006 (Bl. 227 d.A.) glaubhaft gemacht, am 11. November 2002 unbedingten Klageauftrag erteilt zu haben. Für die von dem Rechtspfleger angenommene Verknüpfung zwischen Klageauftrag und Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens ist nichts ersichtlich. Es erscheint bereits fraglich, ob schon im November 2002 vorgesehen war, ein solches Gutachten einzuholen. Selbst wenn späterhin der Kläger festgelegt haben sollte, die Erhebung der Klage (teilweise) vom Ausgang des alsdann in Auftrag gegebenen Gutachtens abhängig zu machen, folgt daraus keine (nachträgliche) Bedingtheit des Klageauftrages. Das Gutachtenergebnis wäre in diesem Fall lediglich eine tatsächliche Voraussetzung für die Klageerhebung gewesen, aber keine Bedingung für das Mandatsverhältnis. Mithin hat der Kläger seine Anwälte nach der BRAGO zu bezahlen und kann er insoweit in die Ausgleichung einstellen:

Prozessgebühr 338,00 Euro

Verhandlungsgebühr 338,00 Euro