OLG Celle - Beschluss vom 05.09.2003
8 W 44/03
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 540
OLGReport-Celle 2003, 416
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 75/01

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des Berufungsgegners bei Zurücknahme der Berufung

OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2003 - Aktenzeichen 8 W 44/03

DRsp Nr. 2004/19557

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten des Berufungsgegners bei Zurücknahme der Berufung

Die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Berufungsführer zunächst nur fristwahrend Berufung eingelegt und die Gegenpartei gebeten hat, zunächst von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abzusehen. Allerdings entsteht für den Rechtsanwalt des Rechtsmittelgegners, solange die Berufung noch nicht begründet ist, lediglich eine 13/20-Gebühr, da der Antrag auf Zurückweisung der Berufung vor Vorlage der Berufungsbegründung nicht als notwendig i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden kann.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ; BRAGO § 32 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 75/01
Fundstellen
BauR 2004, 540
OLGReport-Celle 2003, 416