BGH - Urteil vom 11.05.1989
IX ZR 278/88
Normen:
BGB § 1127 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1127 Hypothekenhaftung 1
BGHZ 107, 255
BauR 1989, 635
DRsp I(154)180c-d
JuS 1989, 935
MDR 1989, 809
NJW 1989, 2123
WM 1989, 952
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
LG Flensburg,

Erstreckung der Hypothek auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers

BGH, Urteil vom 11.05.1989 - Aktenzeichen IX ZR 278/88

DRsp Nr. 1992/1913

Erstreckung der Hypothek auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers

»Die Hypothek erstreckt sich nicht in entsprechender Anwendung von § 1127 BGB auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen einer Beschädigung des Grundstücks.«

Normenkette:

BGB § 1127 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Direktor der Firma T. in T., D., die im Jahre 1982 für die Eheleute L in G ein Wohnhaus errichtet hat. Im September 1983 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute L angeordnet. In der Zeit vom 25. September 1984 bis 7. Januar 1985 entfernte der Beklagte, dessen Firma noch Forderungen gegen die Grundstückseigentümer hatte, Teile der Einrichtung und Ausstattung des Hauses. Ein Sachverständiger schätzte den Wert der entfernten Gegenstände auf 60.015,30 DM.

Am 7. Januar 1986 wurde der Zwangsversteigerungstermin abgehalten. Mit Beschluß vom 22. Januar 1986 erhielt der Kläger den Zuschlag.

Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 60.015,30 DM als Ersatz für die Entfernung der Gegenstände von dem Grundstück, hilfsweise Herausgabe der entfernten Sachen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.