Der Beklagte ist Direktor der Firma T. in T., D., die im Jahre 1982 für die Eheleute L in G ein Wohnhaus errichtet hat. Im September 1983 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks der Eheleute L angeordnet. In der Zeit vom 25. September 1984 bis 7. Januar 1985 entfernte der Beklagte, dessen Firma noch Forderungen gegen die Grundstückseigentümer hatte, Teile der Einrichtung und Ausstattung des Hauses. Ein Sachverständiger schätzte den Wert der entfernten Gegenstände auf 60.015,30 DM.
Am 7. Januar 1986 wurde der Zwangsversteigerungstermin abgehalten. Mit Beschluß vom 22. Januar 1986 erhielt der Kläger den Zuschlag.
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung von 60.015,30 DM als Ersatz für die Entfernung der Gegenstände von dem Grundstück, hilfsweise Herausgabe der entfernten Sachen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Revision ist nicht begründet.
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