VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.02.1996
3 S 233/95
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AgrarR 1999, 228
BauR 1997, 985
BRS 59 Nr. 86
BWGZ 1996, 572
NuR 1996, 610
RdL 1998, 146
ZfBR 1997, 332
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 28.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 878/94

Erstreckung der Privilegierung auf Selbstvermarktung aus eigener Bodenbewirtschaftung; Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1996 - Aktenzeichen 3 S 233/95

DRsp Nr. 1998/2966

Erstreckung der Privilegierung auf Selbstvermarktung aus eigener Bodenbewirtschaftung; Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung

1. Die Selbstvermarktung aus eigener Bodenbewirtschaftung gewonnener landwirtschaftlicher Erzeugnisse (hier: Verkauf ab Hof und Verkauf an Selbstpflücker) gehört mit zur Urproduktion und nimmt deshalb an der Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB teil. 2. Die Erschließung eines im Außenbereich privilegierten landwirtschaftlichen Bauvorhabens ist gewährleistet, wenn der Bauherr ein ausreichendes Erschließungs- und Instandhaltungsangebot unterbreitet und der Gemeinde die Annahme des Angebots nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes und Betriebsgebäudes im Außenbereich.