Ersuchen nach § 941 ZPO (siehe Ziffer II des Antrags)

Inwieweit beim Gericht beantragt werden soll, das zuständige Grundbuchamt gemäß § 941 ZPO zu ersuchen, die Eintragung der Vormerkung vorzunehmen, ist stets im Einzelfall sehr sorgfältig zu überprüfen.

Im Hinblick auf die insoweit zu berücksichtigenden Überlegungen und Sachverhalte wird auf 7/4.3.2 verwiesen. Es wird ferner auf die Ausführungen unter 7/4.2 Bezug genommen.