Inwieweit beim Gericht beantragt werden soll, das zuständige Grundbuchamt gemäß § 941 ZPO zu ersuchen, die Eintragung der Vormerkung vorzunehmen, ist stets im Einzelfall sehr sorgfältig zu überprüfen.
Im Hinblick auf die insoweit zu berücksichtigenden Überlegungen und Sachverhalte wird auf 7/4.3.2 verwiesen. Es wird ferner auf die Ausführungen unter 7/4.2 Bezug genommen.
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