BVerwG - Urteil vom 19.12.1985
7 C 65.82
Normen:
AtAnlV § 1 Abs. 3; AtAnlV § 3 Abs. 1; AtAnlV § 4 Abs. 1; AtG § 1 Nr. 2; AtG § 7 Abs. 2; AtG § 7 a Abs. 1; AtG § 7b; AtG § 8 Abs. 2; AtG § 12 Abs. 1; BBauG § 29; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 89 Abs. 1 Nr. 19; StrlSchV § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 72, 300
BBauBl 1986, 180
Buchholz 451.171 AtG Nr. 15
DÖV 1986, 431
DRsp V(540)145a-d
DVBl 1986, 190
JuS 1988, 495
NuR 1987, 356
NVwZ 1986, 208
UPR 1986, 107
VBlBW 1986, 170
ZfBR 1986, 82
Vorinstanzen:
I. VG Freiburg - Urteile vom 14.03.1977 - VS II 27/75 - VS II 53/75 - VS II 54/75,
II. VGH Baden-Württemberg - Urteile vom 30.03.1982 - X 575/77 - X 578/77 - X 583/77,

Erteilung einer [ersten] atomrechtlichen Teilgenehmigung

BVerwG, Urteil vom 19.12.1985 - Aktenzeichen 7 C 65.82

DRsp Nr. 1992/5610

Erteilung einer [ersten] atomrechtlichen Teilgenehmigung

1. Will die Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit einer Teilgenehmigung oder mit einem Standortvorbescheid einen Konzeptvorbescheid erlassen, so muß sie dies wegen der damit verbundenen definitiven Konzeptbilligung im verfügenden Teil der Genehmigung zum Ausdruck bringen (so jetzt auch § 19 Abs. 3 Nr. 2 AtVfV); andernfalls wird der effektive Rechtsschutz potentiell betroffener Dritter unzumutbar eingeschränkt. 2. Mit jeder Teilgenehmigung muß ein die gesamte Anlage betreffendes vorläufiges positives Gesamturteil verbunden sein. Es gehört zum feststellenden Teil der Genehmigung und vermittelt, vorbehaltlich der noch ausstehenden Detailprüfung und gleichbleibender Sach- und Rechtslage, Bindungswirkung. Das vorläufige positive Gesamturteil ist insoweit drittschützend, als es die Einhaltung vorhabensbezogener Genehmigungsvoraussetzungen sicherstellen soll, die ihrerseits drittschützend sind. 3. Für die gerichtliche Prüfung atomrechtlicher Teilgenehmigungen im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei Erlaß des angefochtenen Bescheides maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn dessen sofortige Vollziehung angeordnet, hiervon aber kein Gebrauch gemacht worden ist.