Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Gewährleistungsbürgschaften in Anspruch.
Am 6. Juli 1988 schloß die Bauherrengemeinschaft "D.-P." (im folgenden: Gemeinschaft) mit der ... GmbH (fortan: A. N.) einen Generalunternehmervertrag (GUV) zur Errichtung von 32 Ferienwohnungen in C.. Nach § 2 Nr. 2.6 GUV war Vertragsbestandteil die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde. In § 13 Nr. 13.1 GUV übernahm der Auftragnehmer (A. N.) "für seine Leistungen die Gewähr entsprechend den Bestimmungen der
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