BGH - Urteil vom 15.08.2002
IX ZR 217/99
Normen:
BGB §§ 401 765 ;
Fundstellen:
BKR 2002, 910
BauR 2002, 1849
DB 2002, 2646
MDR 2002, 1443
NJW 2002, 3461
WM 2002, 1968
ZIP 2002, 1897
ZfBR 2003, 28
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Erteilung einer Gewährleistungsbürgschaft nach Abtretung der zu sichernden Ansprüche

BGH, Urteil vom 15.08.2002 - Aktenzeichen IX ZR 217/99

DRsp Nr. 2002/14098

Erteilung einer Gewährleistungsbürgschaft nach Abtretung der zu sichernden Ansprüche

»Wird einem Zedenten eine Gewährleistungsbürgschaft zu einem Zeitpunkt erteilt, in dem die zu sichernden Gewährleistungsansprüche bereits an den Zessionar abgetreten sind, so ist dieser ungeachtet des Erfordernisses der Gläubigeridentität aus der Bürgschaft berechtigt, wenn in der Abtretungsvereinbarung der Übergang künftiger Sicherheiten vorgesehen war.«

Normenkette:

BGB §§ 401 765 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus Gewährleistungsbürgschaften in Anspruch.

Am 6. Juli 1988 schloß die Bauherrengemeinschaft "D.-P." (im folgenden: Gemeinschaft) mit der ... GmbH (fortan: A. N.) einen Generalunternehmervertrag (GUV) zur Errichtung von 32 Ferienwohnungen in C.. Nach § 2 Nr. 2.6 GUV war Vertragsbestandteil die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde. In § 13 Nr. 13.1 GUV übernahm der Auftragnehmer (A. N.) "für seine Leistungen die Gewähr entsprechend den Bestimmungen der VOB Teil B". Die Gewährleistungsfrist betrug grundsätzlich fünf Jahre (§ 13 Nr. 13.7 GUV). In § 13 Nr. 13.9 GUV war bestimmt: