OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.10.2012
10 A 912/11
Normen:
BauO NRW § 71 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 K 4434/10

Erteilung zweier positiver bauplanungsrechtlicher Vorbescheide zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf einem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.10.2012 - Aktenzeichen 10 A 912/11

DRsp Nr. 2014/15544

Erteilung zweier positiver bauplanungsrechtlicher Vorbescheide zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf einem Grundstück

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die mit Formularanträgen vom 8. Juni 2010 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheide zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauO NRW § 71 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand