VG München, - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 95.1545
Erweiterte Abstandsflächen nach § 2 VO über besondere Siedlungsgebiete der LHSt München nicht nachbarschützend; zu den Maßstäben für die Gewährung einer Abweichung
VGH Bayern, Urteil vom 16.07.1999 - Aktenzeichen 2 B 96.1048
DRsp Nr. 2004/14072
Erweiterte Abstandsflächen nach § 2 VO über besondere Siedlungsgebiete der LHSt München nicht nachbarschützend; zu den Maßstäben für die Gewährung einer Abweichung
»1. Die Vorschriften über erweiterte Abstandsflächen in § 2 der Verordnung der Landeshauptstadt München über besondere Siedlungsgebiete sind nicht nachbarschützend (Bestätigung und Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des BayVGH).2. Wird nach Art. 70 Abs. 1BayBO eine Abweichung von nicht nachbarschützenden Vorschriften erteilt, hat der Nachbar - wie bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2BauGB - über den Anspruch auf "Würdigung der nachbarlichen Interesse" hinaus keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde; ob ihm die in Art. 70 Abs. 1BayBO geforderte Würdigung der nachbarlichen Interessen ein Abwehrrecht vermittelt, richtet sich ausschließlich nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme.«