VGH Bayern - Urteil vom 16.07.1999
2 B 96.1048
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; BayBO Art. 6, 70, 72 ;
Vorinstanzen:
VG München, - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 95.1545

Erweiterte Abstandsflächen nach § 2 VO über besondere Siedlungsgebiete der LHSt München nicht nachbarschützend; zu den Maßstäben für die Gewährung einer Abweichung

VGH Bayern, Urteil vom 16.07.1999 - Aktenzeichen 2 B 96.1048

DRsp Nr. 2004/14072

Erweiterte Abstandsflächen nach § 2 VO über besondere Siedlungsgebiete der LHSt München nicht nachbarschützend; zu den Maßstäben für die Gewährung einer Abweichung

»1. Die Vorschriften über erweiterte Abstandsflächen in § 2 der Verordnung der Landeshauptstadt München über besondere Siedlungsgebiete sind nicht nachbarschützend (Bestätigung und Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung des BayVGH). 2. Wird nach Art. 70 Abs. 1 BayBO eine Abweichung von nicht nachbarschützenden Vorschriften erteilt, hat der Nachbar - wie bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB - über den Anspruch auf "Würdigung der nachbarlichen Interesse" hinaus keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde; ob ihm die in Art. 70 Abs. 1 BayBO geforderte Würdigung der nachbarlichen Interessen ein Abwehrrecht vermittelt, richtet sich ausschließlich nach den Maßstäben des Gebots der Rücksichtnahme.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; BayBO Art. 6, 70, 72 ;

Tatbestand: