BVerwG - Urteil vom 23.01.1981
IV C 82.77
Normen:
BBauG (1979) § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 4a; II. WoBauG § 8; II. WoBauG § 39;
Fundstellen:
BVerwGE 61, 285
BauR 1981, 245
BBauBl 1981, 358
BRS 38 Nr. 101
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 176
Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 101
DÖV 1981, 456
JuS 1981, 929
MDR 1981, 872
NJW 1981, 1225
RdL 1981, 147
StädteT 1981, 484
UPR 1981 26
VerwRspr 32, 988
ZfBR 1981, 94
ZMR 1981, 288
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 21.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 5/75
II. OVG Niedersachsen/Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.06.1977 - I A 54/76,

Erweiterung eines eigengenutzten Wohnhauses im Außenbereich; Angemessene Versorgung mit Wohnraum; Familienagehörige

BVerwG, Urteil vom 23.01.1981 - Aktenzeichen IV C 82.77

DRsp Nr. 1996/27827

Erweiterung eines eigengenutzten Wohnhauses im Außenbereich; "Angemessene" Versorgung mit Wohnraum; Familienagehörige

1. Die nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4a BBauG 1979 zulässige Erweiterung eines Wohnhauses im Außenbereich darf nicht zu einer qualitativen Veränderung des Gebäudes führen. 2. Wer zur Familie im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4a BBauG 1979 gehört, richtet sich nach § 8 des II. WoBauG. 3. Der Begriff der "angemessenen Versorgung mit Wohnraum" stellt auf die individuellen Bedürfnisse des Eigentümers und seiner Familie ab; auch insoweit können aus dem II. WoBauG Anhaltspunkte entnommen werden.

Normenkette:

BBauG (1979) § 35 Abs. 5 S. 1 Nr. 4a; II. WoBauG § 8; II. WoBauG § 39;

Gründe:

I.

Die Kläger wollen ein etwa 7 x 8 m großes Einfamilienhaus, das sie zusammen mit ihren 5 Kindern bewohnen, durch einen Anbau erweitern und begehren dafür die Baugenehmigung. Das Haus steht auf einem ca. 5000 qm großen, bisher der Mutter des Klägers zu 1) gehörenden Grundstück Flurstück 118/44 in der 500 m südlich von der Ortslage von P entfernt liegenden "Siedlung D". Das Haus ist in den 1930er Jahren als Holzkonstruktion errichtet worden; es enthält 4 Zimmer, die zwischen 10 und 15 qm groß sind, sowie eine Küche. Die Toilette befindet sich im Keller.