OLG Bamberg - Urteil vom 14.09.2005
3 U 3/05
Normen:
BGB § 133 § 136 § 157 § 288 Abs. 1 Satz 2 § 291 Satz 1 Hs. 2 § 389 § 404 § 433 Abs. 2 ; MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; ZVG § 20 § 23 Abs. 1 § 146 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 31.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 171/03

Erwerb von Eigentumswohnungen gegen Aufrechnung

OLG Bamberg, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen 3 U 3/05

DRsp Nr. 2005/18136

Erwerb von Eigentumswohnungen gegen Aufrechnung

Zur Aufrechnung des Kaufpreises von Eigentumswohnungen gegen anstehende Honorarforderungen des Schuldners.

Normenkette:

BGB § 133 § 136 § 157 § 288 Abs. 1 Satz 2 § 291 Satz 1 Hs. 2 § 389 § 404 § 433 Abs. 2 ; MaBV § 3 Abs. 1 Nr. 3 ; ZVG § 20 § 23 Abs. 1 § 146 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um die Bezahlung von zwei Eigentumswohnungen.

Der Beklagte zu 2) war für die Fa. ... Gesellschaft für Wohnbau und Grünplanung mbH (i.F. ...) als Architekt tätig.

Unter anderem wirkte er auch bei der Errichtung einer Wohnanlage in ... bei ... mit. Das Projekt wurde von der Volksbank ... und Umgebung eG, der Rechtsvorgängerin der Klägerin, finanziert. Zur Sicherung ihrer Forderung war für das Grundstück eine erstrangige Grundschuld über 2 Mio. und eine zweitrangige Grundschuld über 1 Mio. DM eingetragen.

Mit notariellen Kaufvertrag des Notars Dr. ... vom 30.12.1996 - URNr. ... (Anlage K1 zum Schriftsatz vom 18.03.2003) kauften die Beklagten von der ... zwei Wohnungen in dieser Wohnanlage. Diese befanden sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... (Grundbuch des Amtsgerichts ..., Blatt ...). Der Gesamtpreis der beiden Wohnungen betrug 328.000,00 DM.

Wegen der eingegangenen Zahlungsverpflichtungen haben sich die Beklagten gegenüber der Verkäuferin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen (Nr. 9 der notariellen Urkunde).