OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.10.2008
VII-Verg 25/08
Normen:
Richtlinie 2004/18/EG Art. 1 Abs. 2b ; Richtlinie 2004/18/EG Art. 1 Abs. 3 ; GWB § 98 Nr. 2 ; GWB § 98 Nr. 6 ; GWB § 99 Abs. 1 ; GWB § 99 Abs. 3 ; VgV § 6 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2008, 727

EuGH-Vorlage zur Pflicht von Städten und Gemeinden zur Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften beim Verkauf städtischer Grundstücke an private Bauinvestoren - Begriffsbestimmung des öffentlichen Bauauftrags nach Art. 1 Abs. 2 b der Richtlinie 2004/18/EG

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.10.2008 - Aktenzeichen VII-Verg 25/08

DRsp Nr. 2008/19485

EuGH-Vorlage zur Pflicht von Städten und Gemeinden zur Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften beim Verkauf städtischer Grundstücke an private Bauinvestoren - Begriffsbestimmung des öffentlichen Bauauftrags nach Art. 1 Abs. 2 b der Richtlinie 2004/18/EG

Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Fragen vorgelegt: 1. Setzt ein öffentlicher Bauauftrag nach Art. 1 Abs. 2 b) der Richtlinie 2004/18/EG konstitutiv voraus, dass die Bauleistung in einem gegenständlich oder körperlich zu verstehenden Sinn für den öffentlichen Auftraggeber beschafft wird und ihm unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt? 2. Sofern nach der Begriffsbestimmung des öffentlichen Bauauftrags in Art. 1 Abs. 2 b) der Richtlinie 2004/18/EG auf das Element der Beschaffung nicht verzichtet werden kann: Ist nach der zweiten Variante der Vorschrift eine Beschaffung anzunehmen, wenn das Bauvorhaben für den öffentlichen Auftraggeber eine bestimmte öffentliche Zweckbestimmung erfüllen (zum Beispiel der städtebaulichen Entwicklung eines kommunalen Ortsteils dienen) soll und der öffentliche Auftraggeber kraft des Auftrags mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet ist sicherzustellen, dass der öffentliche Zweck erreicht wird und das Bauwerk dafür künftig zur Verfügung steht?