OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.06.2000
Verg 6/00
Normen:
GWB § 36 Abs. 2 S. 1 § 97 Abs. 1, 3, 7 § 107 Abs. 3 § 109 § 128 Abs. 3, 4 ; VOL/A § 5 ; VwGO § 154 Abs. 3 § 159 § 162 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1603
OLGReport-Düsseldorf 2001, 329
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2 - 2/00

Euro-Münzplättchen III; Teilung eines ausgeschriebenen Auftrags in Lose

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.06.2000 - Aktenzeichen Verg 6/00

DRsp Nr. 2001/3333

Euro-Münzplättchen III; Teilung eines ausgeschriebenen Auftrags in Lose

»1. § 97 Abs. 7 GWB ist infolge der grundlegenden Bedeutung der Prinzipien der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs für das gesamte Vergaberecht weit auszulegen. Es ist daher eher als eine Ausnahme anzusehen, daß auf die Einhaltung einer "Bestimmung über das Vergabeverfahren" von Seiten der Bieter kein Anspruch besteht.2. Wenn der öffentliche Auftraggeber einen ausgeschriebenen Auftrag in Lose teilt und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe eine Höchstzahl der Teillose bestimmt, für die sich ein Bieter nur bewerben kann (Loslimitierung), ist er an diese Vergabebedingung bei der Vergabeentscheidung selbst gebunden.3. Die Vergabebedingung der Loslimitierung ist eine (auch) bieterschützende Vergabestimmung (i.S. des § 97 Abs. 7 GWB).4. Eine Loslimitierung soll in der Regel auch bezwecken, auf einem bestimmten Markt die wirtschaftliche Abhängigkeit des öffentlichen Auftraggebers als Nachfragers von einem Hersteller zu vermeiden und statt dessen eine Vielfalt von Anbietern, die im Wettbewerb zueinander stehen, zu erhalten.