BFH - Urteil vom 20.07.2018
IX R 26/17
Normen:
EigZulG § 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1246
IStR 2019, 152
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9157/14

Europarechtskonformität der Beschränkung der Eigenheimzulage auf im Inland belegene Objekte

BFH, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen IX R 26/17

DRsp Nr. 2018/14510

Europarechtskonformität der Beschränkung der Eigenheimzulage auf im Inland belegene Objekte

NV: Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein eigengenutztes Immobilienobjekt im EU-Ausland zu gewähren.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2017 9 K 9157/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EigZulG § 2 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob den Klägern und Revisionsbeklagten (Kläger) ein Anspruch auf Gewährung einer Eigenheimzulage für die Herstellung eines selbst bewohnten Hauses auf dem Staatsgebiet der Republik Polen (Polen) zusteht.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Bundesbeamter; er bewohnte im Zeitraum von 1996 bis Ende 2009 mit seiner Ehefrau (Klägerin), einer polnischen Staatsangehörigen, eine Mietwohnung in X. Mit Wirkung ab 1. November 2009 wurde der Kläger mit seinem Einverständnis an den neuen Dienstort Y versetzt. Am 30. Oktober 2009 schloss der Kläger einen Mietvertrag zum 15. Dezember 2009 über eine im Inland belegene Zwei-Zimmer-Wohnung in Z ab.