Die Behauptung, eine Leistung verstoße gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, kann Beweisthema eines selbständigen Beweisverfahrens sein. Ob eine sich in einem Bauwerksteil verkörpernde Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist als Sachverständigenfrage auch dem selbständigen Beweisverfahren zugänglich. Denn zur Feststellung des Zustands einer Sache gehört nicht nur dessen äußere Erscheinung, z.B. bauchemische oder bauphysikalische Zusammensetzung, sondern auch die weitere fachtechnische Bewertung dahin, ob dieser Zustand bestimmten technischen Anforderungen genügt oder dahinter zurückbleibt. Auch die Thematisierung der Ursache eines Mangels setzt die vorausgehende Bewertung einer Erscheinung als Mangel voraus. Fachtechnische Bewertungsfragen können jedenfalls nicht mit der Begründung aus dem Themenkatalog eines selbständigen Beweisverfahrens gestrichen werden, die abschließende Aufzählung des Beweisthemenkatalogs in § 485 Abs. 2 ZPO enthalte die Bewertung auf Übereinstimmung einer Leistung mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht.
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