OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 30.06.1999
3 M 144/98
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 2, 3 ; BauGB § 2 Abs. 2, § 30 ;
Fundstellen:
BRS 62, 317
BRS 63, 327
NVwZ-RR 2000, 559
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 25.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 970/98

Factory Outlet Center, Einkaufszentrum, Drittschutz, Nachbargemeinde

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 3 M 144/98

DRsp Nr. 2001/3446

Factory Outlet Center, Einkaufszentrum, Drittschutz, Nachbargemeinde

»1. Ein Factory Outlet Center erfüllt in der Regel die Merkmale eines Einkaufszentrums. 2. § 11 Abs. 3 BauNVO kann zugunsten anderer Gemeinden nachbarschützend wirken. 3. Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Falle eines planungsrechtlich unzulässigen Factory Outlet Center, dessen Auswirkungen auf die wenige Kilometer entfernte Innenstadt einer Großstadt nicht hinreichend geklärt sind.«

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 2, 3 ; BauGB § 2 Abs. 2, § 30 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bauvorbescheid sowie eine Baugenehmigung, die der Antragsgegner der Beigeladenen zu 1. für die Errichtung und den Betrieb eines sogenannten "factory outlet center" auf dem Gebiet der Gemeinde K., Flurstücke 203, 204, 207, 238, Flur 1, Gemarkung B., erteilt hat. Der Standort liegt in der Nähe einer Abfahrt der BAB A 19. Die Entfernung zur Innenstadt der Antragstellerin beträgt etwa 6 Kilometer.