OLG Dresden - Beschluss vom 08.06.2007
10 U 445/06
Normen:
GKG § 6 Abs. 1 § 22 Abs.1 ; ZPO § 236 § 238 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 2007, 801
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 2311/01

Fälligkeit der allgemeinen Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 08.06.2007 - Aktenzeichen 10 U 445/06

DRsp Nr. 2007/12565

Fälligkeit der allgemeinen Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren

»Zur Fälligkeit der allgemeinen Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.«

Normenkette:

GKG § 6 Abs. 1 § 22 Abs.1 ; ZPO § 236 § 238 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Erinnerungsführerin wendet sich dagegen, dass das Oberlandesgericht von ihr einen Kostenvorschuss für die Durchführung eines Berufungsverfahrens angefordert hat.

In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Berufungsklägerin nahm Herr Rechtsanwalt Dr. die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung eines Architektenvertrages in Höhe von 2.440.009,00 Euro in Anspruch. Nachdem das Landgericht Chemnitz die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2006 als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte Herr Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Berufungsverfahrens. Da das Oberlandesgericht Dresden Prozesskostenhilfe versagte, gab der Insolvenzverwalter die Klageforderung frei.