Der Kläger ist Architekt und öffentlich bestellter Sachverständiger. Er verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der C. AG Honorar unter anderem für Leistungen, die er für deren Zentrallager erbracht hat.
Die C. AG beauftragte im Rahmen der Sanierung ihres Zentrallagers die D. GmbH mit der Ausführung von Fußbodenarbeiten. Die Abnahme der von der D. GmbH nachfolgend erbrachten Leistungen lehnte die C. AG wegen Ausführungsmängeln ab. Daraufhin beauftragte die C. AG den Kläger mit der Feststellung der Mängel, der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes und der Beaufsichtigung der Sanierungsarbeiten bis zu deren Abnahme.
Am 7. Oktober 1995 rechnete der Kläger seine bis dahin erbrachten Leistungen ab.
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