BGH - Urteil vom 12.05.2005
VII ZR 349/03
Normen:
BGB § 641 ; HOAI § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1176
BauR 2005, 1349
MDR 2005, 1163
NJW-RR 2005, 1260
NZBau 2005, 465
ZfBR 2005, 669
ZfIR 2005, 741
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 13.11.2003
LG Hildesheim,

Fälligkeit der Honorarforderung eines Architekten

BGH, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen VII ZR 349/03

DRsp Nr. 2005/9564

Fälligkeit der Honorarforderung eines Architekten

»Die Werklohnforderung eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht allein dadurch fällig, daß sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbringung von Teilleistungen darauf einigen, daß die Sanierung nicht fortgeführt wird.«

Normenkette:

BGB § 641 ; HOAI § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt und öffentlich bestellter Sachverständiger. Er verlangt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der C. AG Honorar unter anderem für Leistungen, die er für deren Zentrallager erbracht hat.

Die C. AG beauftragte im Rahmen der Sanierung ihres Zentrallagers die D. GmbH mit der Ausführung von Fußbodenarbeiten. Die Abnahme der von der D. GmbH nachfolgend erbrachten Leistungen lehnte die C. AG wegen Ausführungsmängeln ab. Daraufhin beauftragte die C. AG den Kläger mit der Feststellung der Mängel, der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes und der Beaufsichtigung der Sanierungsarbeiten bis zu deren Abnahme.

Am 7. Oktober 1995 rechnete der Kläger seine bis dahin erbrachten Leistungen ab.