Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, die Anschlußberufung der Beklagten ist unbegründet.
I.
Zur Berufung der Beklagten
Die Beklagte wendet sich gegen den Zinsausspruch des Ersturteils, weil die am 15.5.1998 zwischen den Parteien vereinbarte Zahlung von 49.750 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auch etwaige Zinsen umfasse. Dieser Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen.
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