OLG Nürnberg - Urteil vom 09.07.1999
6 U 3845/98
Normen:
VOB/B § 14 Nr. 1 § 16 Nr. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 1261
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 06.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 448/98

Fälligkeit der Werklohnforderung; prüfbare Schlußrechnung

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.07.1999 - Aktenzeichen 6 U 3845/98

DRsp Nr. 1999/7948

Fälligkeit der Werklohnforderung; prüfbare Schlußrechnung

»Der Auftraggeber hat die ihm übersandte Schlußrechnung nach Zugang unverzüglich daraufhin zu überprüfen, ob alle von ihm für notwendig erachteten Unterlagen beiliegen. Fehlende Unterlagen hat er unverzüglich anzufordern. Unterläßt er dies, kann er sich nicht auf mangelnde Fälligkeit der Schlußrechnung berufen, wenn davon auszugehen ist, daß ihm die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig zugegangen wären, daß die Rechnungsprüfung im Rahmen der 2-Monatsfrist des § 16 Abs. 1 VOB/B hätte erfolgen können.«

Normenkette:

VOB/B § 14 Nr. 1 § 16 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, die Anschlußberufung der Beklagten ist unbegründet.

I.

Zur Berufung der Beklagten

Die Beklagte wendet sich gegen den Zinsausspruch des Ersturteils, weil die am 15.5.1998 zwischen den Parteien vereinbarte Zahlung von 49.750 DM zuzüglich Mehrwertsteuer auch etwaige Zinsen umfasse. Dieser Nachweis ist der Beklagten nicht gelungen.