BGH - Beschluß vom 16.09.1999
VII ZR 419/98
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 § 14 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 19
NZBau 2000, 24
Vorinstanzen:
OLG Dresden,

Fälligkeit des Anspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B

BGH, Beschluß vom 16.09.1999 - Aktenzeichen VII ZR 419/98

DRsp Nr. 1999/9009

Fälligkeit des Anspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B

Die Fälligkeit des Anspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, daß eine den Anforderungen des § 14 VOB/B entsprechende Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten vorgelegt wird.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2 § 14 ;

Gründe:

Der Senat weist auf folgendes hin:

Die Fälligkeit des Anspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, daß eine den Anforderungen des § 14 VOB/B entsprechende Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten vorgelegt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 407.876 DM

Vorinstanz: OLG Dresden,
Fundstellen
NJW-RR 2000, 19
NZBau 2000, 24