Der Senat weist auf folgendes hin:
Die Fälligkeit des Anspruchs aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B hängt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht davon ab, daß eine den Anforderungen des § 14 VOB/B entsprechende Abrechnung der Mängelbeseitigungskosten vorgelegt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 407.876 DM
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