BGH, Urteil vom 11.11.1999 - Aktenzeichen VII ZR 73/99
DRsp Nr. 2000/213
Fälligkeit des Architektenhonorars
»Ein Architektenhonorar wird auch bei vorzeitiger Beendigung des Architektenvertrages erst fällig, wenn der Architekt eine prüfbare Schlußrechnung erteilt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85, BauR 1986, 596).Weder die Vorlage einer nicht prüfbaren Rechnung, noch die späte Vorlage einer prüfbaren Rechnung bedeuten für sich alleine treuwidrige Verhaltensweisen des Architekten.Vielmehr müssen zusätzliche Umstände gegeben sein, um aus Gründen von Treu und Glauben rechtliche Folgen einer Fälligkeit des Honoraranspruchs für einen Zeitpunkt annehmen zu können, in dem eine prüfbare Honorarschlußrechnung des Architekten noch nicht vorgelegen hat.«