OLG Hamm - Urteil vom 13.05.1993
17 U 45/92
Normen:
HOAI §§ 1 4 5 7 8 ;
Fundstellen:
BauR 1993, 633
DRsp I(138)689II.1.d.
NJW-RR 1993, 1175
OLGR-Hamm 1993, 234
OLGReport-Hamm 1993, 234
ZfBR 1993, 225

Fälligkeit des Architektenhonorars bei Kündigung des Pauschalhonorarvertrags

OLG Hamm, Urteil vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 17 U 45/92

DRsp Nr. 1995/1615

Fälligkeit des Architektenhonorars bei Kündigung des Pauschalhonorarvertrags

»1. Hat der Architekt einen Pauschalhonorarvertrag gekündigt, wird sein Honoraranspruch gem. § 8 Abs. 1 HOAI erst fällig, wenn die überreichte Honorarschlußrechnung erkennen läßt, welche Leistungen erbracht worden sind und welcher Anteil des Pauschalhonorars dafür berechnet wird.2. Die gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI zu treffende schriftliche Honorarvereinbarung muß sich auf eine nach Art und Umfang festliegende Leistung beziehen. Die Vereinbarung eines Zeithonorars für ungewisse zukünftige wesentliche Planungsänderungen genügt diese Anforderungen nicht und ist deshalb unwirksam.3. Steht dem Architekten mangels schriftlicher Vereinbarungen gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI für Besondere Leistungen kein Honorar zu, scheiden Ansprüche aus § 812 BGB oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus.«

Normenkette:

HOAI §§ 1 4 5 7 8 ;

Gründe: