BGH - Urteil vom 27.10.1994
VII ZR 217/93
Normen:
HOAI § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 62 ;
Fundstellen:
BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Schlußrechnung 4
BGHR HOAI § 8 Abs. 1 Schlußrechnung 5
BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 5
BGHZ 127, 254
BauR 1995, 126
DRsp I(138)717Nr. II.1.e.
LM HOAI Nr. 28
MDR 1995, 469
NJW 1995, 399
WM 1995, 498
ZfBR 1995, 73
Vorinstanzen:
BezirksG Cottbus,
KreisG Lübben,

Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

BGH, Urteil vom 27.10.1994 - Aktenzeichen VII ZR 217/93

DRsp Nr. 1995/2795

Fälligkeit des Architektenhonorars; Prüffähigkeit der Schlußrechnung

»a) Mangels Fälligkeit kann eine Honorarklage nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden. b) Eine Honorarschlußrechnung, die auf Schätzungen beruhende Angaben enthält, kann ausnahmsweise schon dann für den Auftraggeber prüffähig sein, wenn der Architekt alle ihm zugänglichen Unterlagen sorgfältig auswertet und der Bauherr die fehlenden Angaben anhand seiner Unterlagen unschwer ergänzen kann. c) Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen kann, und erteilt ihm der Auftraggeber vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht und stellt er ihm die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen nicht zur Verfügung, genügt der Architekt seiner Darlegungslast, wenn er die geschätzten Berechnungsgrundlagen vorträgt. Unter diesen Voraussetzungen obliegt es dem beklagten Auftraggeber, die geschätzten anrechenbaren Kosten in der Weise zu bestreiten, daß er unter Vorlage der Unterlagen die anrechenbaren Kosten konkret berechnet.«

Normenkette:

HOAI § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 62 ;

Tatbestand: