OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.01.2005
12 U 132/04
Normen:
BGB § 390 S. 2 ; MaBV § 3 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1491
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 412/03

Fälligkeit des Auflassungsanspruchs beim Bauträgervertrag; Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen 12 U 132/04

DRsp Nr. 2005/19425

Fälligkeit des Auflassungsanspruchs beim Bauträgervertrag; Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

Ist hinsichtlich der vorletzten Kaufpreisrate in einem Bauträgervertrag in einem Vorprozess rechtskräftig festgestellt worden, dass Verjährung eingetreten ist, so kann der Bauträger wegen dieses Anspruchs gegenüber dem Auflassungsanspruch des Käufers kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, da der Auflassungsanspruch erst mit Zahlung der letzten Rate entsteht und die Ansprüche sich daher in unverjährter Zeit nicht gültig gegenüber standen.

Normenkette:

BGB § 390 S. 2 ; MaBV § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bauträgerin hinsichtlich des von ihr gemäß notariellem Vertrag vom 07.07.1994 erworbenen Grundstücks die Auflassung und Eintragung ins Grundbuch. Sie meint, die Beklagte sei hierzu uneingeschränkt verpflichtet, nachdem sie den im Vorprozess ausgeurteilten Betrag - nämlich die 6. Rate des Erwerbspreises - in Höhe von 22.979,95 DM an die Beklagte gezahlt habe.