BGH - Versäumnisurteil vom 10.10.2002
VII ZR 315/01
Normen:
BGB § 641 ;
Fundstellen:
BB 2003, 604
BGHReport 2003, 108
BauR 2003, 88
DB 2003, 337
MDR 2003, 151
NJW 2003, 288
NZBau 2003, 35
WM 2003, 40
ZGS 2003, 3
ZfBR 2003, 140
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Fälligkeit des Werklohns nach Übergang zum Schadensersatz durch den Auftraggeber

BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2002 - Aktenzeichen VII ZR 315/01

DRsp Nr. 2002/17864

Fälligkeit des Werklohns nach Übergang zum Schadensersatz durch den Auftraggeber

»Der Werklohn wird trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt.«

Normenkette:

BGB § 641 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Werklohn in Höhe von noch 1.049.628,88 DM für Bauleistungen geltend. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Werklohn sei nicht fällig, weil er die Abnahme zu Recht wegen Mängeln verweigert habe. Er hat unter anderem mit dem Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten aufgerechnet, die er zunächst mit 314.696,40 DM, später mit 1,4 Mio. DM beziffert hat.

Das Landgericht hat die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).