OLG Oldenburg - Urteil vom 22.05.2003
8 U 214/02
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2003, 440
Vorinstanzen:
LG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 362/02

Fälligkeit des Werklohns nach vorzeitiger Beendigung des Werkvertrages; Bindung der Parteien an ein gemeinsames Aufmaß

OLG Oldenburg, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 8 U 214/02

DRsp Nr. 2004/19862

Fälligkeit des Werklohns nach vorzeitiger Beendigung des Werkvertrages; Bindung der Parteien an ein gemeinsames Aufmaß

1. Ist der Werkvertrag vorzeitig beendet worden, so bedarf es für die Fälligkeit des Werklohns für die ausgeführten Arbeiten nicht einer Abnahme. 2. Ein Architekt ist in der Regel bevollmächtigt, zusammen mit dem Auftragnehmer ein für den Bauherrn bindendes Aufmaß aufzunehmen. 3. Nach einem gemeinsamen Aufmaß kann grundsätzlich später nicht mehr eingewandt werden, dass die tatsächlich ausgeführten Mengen den Feststellungen des gemeinsamen Aufmaßes nicht entsprechen. Die Bindungswirkung kann nur noch dadurch ausgeräumt werden, dass eine Partei nachweist, dass die Feststellungen unrichtig sind und sie die Unrichtigkeit bzw. die insoweit in Betracht kommenden Tatsachen bei Vornahme des Aufmaßes nicht gekannt hat.