Fälligkeit des Werklohns trotz fehlender Abnahme und Abnahmereife
SchlHOLG, Urteil vom 23.06.2000 - Aktenzeichen 1 U 165/99
DRsp Nr. 2001/5022
Fälligkeit des Werklohns trotz fehlender Abnahme und Abnahmereife
Der Anspruch des Unternehmers auf Zahlung des Werklohns ist ausnahmsweise trotz fehlender Abnahme und Abnahmereife des Werkes fällig, wenn der Auftragnehmer dem Besteller die Nachbesserung in einer den Annahmeverzug des Bestellers begründenden Weise angeboten und der Besteller das Angebot nicht angenommen hat. In diesem Fall entfällt aufgrund des Verhaltens des Bestellers die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers mit der Folge, daß der vereinbarte Werklohn fällig wird.