SchlHOLG - Urteil vom 23.06.2000
1 U 165/99
Normen:
BGB §§ 640, 641, 633, 294, 295 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 115

Fälligkeit des Werklohns trotz fehlender Abnahme und Abnahmereife

SchlHOLG, Urteil vom 23.06.2000 - Aktenzeichen 1 U 165/99

DRsp Nr. 2001/5022

Fälligkeit des Werklohns trotz fehlender Abnahme und Abnahmereife

Der Anspruch des Unternehmers auf Zahlung des Werklohns ist ausnahmsweise trotz fehlender Abnahme und Abnahmereife des Werkes fällig, wenn der Auftragnehmer dem Besteller die Nachbesserung in einer den Annahmeverzug des Bestellers begründenden Weise angeboten und der Besteller das Angebot nicht angenommen hat. In diesem Fall entfällt aufgrund des Verhaltens des Bestellers die Vorleistungspflicht des Auftragnehmers mit der Folge, daß der vereinbarte Werklohn fällig wird.

Normenkette:

BGB §§ 640, 641, 633, 294, 295 ;
Fundstellen
BauR 2001, 115