OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.04.1999
9 U 48/98
Normen:
BGB § 640 ; HOAI § 5, § 7 Abs. 3, §§ 8, 10 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 435

Fälligkeit und Umfang des Architektenhonoraranspruchs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen 9 U 48/98

DRsp Nr. 2000/5400

Fälligkeit und Umfang des Architektenhonoraranspruchs

1. Die Abnahmefähigkeit des Architektenwerkes ist gegeben, wenn das Werk im großen und ganzen dem Vertrag entsprechend hergestellt ist und vom Bauherrn gebilligt werden kann. Eine völlige Mängelfreiheit ist nicht erforderlich. 2. Im Falle wesentlicher Mängel liegt eine vertragsgemäße Leistungserbringung erst vor, wenn die Mängel beseitigt sind, soweit der Architekt noch nachbessern kann und hierzu auch berechtigt ist. 3. Der Architekt kann pauschale Nebenkosten in Höhe von 2% des Bruttohonorars nicht verlangen, wenn im Formularvertrag eine Berechnung der Nebenkosten "auf Nachweis" zu erfolgen hat.