Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage eines Bauleistungsvertrages nach dem Zivilgesetzbuch der DDR Werklohn für Bauleistungen abzüglich der erforderlichen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob die Forderung verjährt ist.
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